1. Schriftliche Verankerung des Antirassismus- und Antidiskriminierungs-Gedanken in einer neuen SatzungDFB und DFL setzen sich verstärkt dafür ein, dem Rassismus im Allgemeinen und der Diskriminierung von Menschen wegen Geschlecht, Religion, Rasse, Hautfarbe, Herkunft oder Behinderung im Einzelnen in den Fußballstadien die rote Karte zu zeigen. PRO1860 setzt sich wie alle anderen Fanorganisationen des TSV dafür ein, diese Ziele ausdrücklich in der Satzung von 1860 München zu verankern. Ein Fehlverhalten von Mitgliedern könnte somit mit Vereinsstrafen bis hin zum Vereinsausschluss geahndet werden. 2. Unklarheiten in der geltenden Satzung beseitigen und Begriffsdefinitionen einfügen2.1 Wählen und BestellenIm Vorlauf zu der Wahl der Aufsichtsräte im Jahr 2006 hat sich gezeigt, dass die begriffliche Unterscheidung in der geltenden Satzung zwischen "Wählen" und "Bestellen" zu Meinungsverschiedenheiten bzgl. der Auslegung dieser Begriffe führte, insbesondere im Zusammenhang mit dem damit verbundenen Erfordernis, eine bestimmte Dauer der Vereinszugehörigkeit zu haben um wählbar bzw. bestellbar zu sein. Diese Zweideutigkeit muss durch die Streichung des Begriffs "Bestellen" und eine ausdrückliche Festlegung der Dauer der Mitgliedschaft als Voraussetzung für ein bestimmtes Vereinsamt beseitigt werden. 2.2 Aufsichtsrat – VerwaltungsratBislang heißt das beaufsichtigende Gremium im e.V. wie in der KGaA "Aufsichtsrat", was zu Verwirrungen bei Diskussionen führen kann. Zukünftig soll der Aufsichtsrat des e.V. "Verwaltungsrat" heißen, während für das entsprechende Gremium in der KGaA der Begriff "Aufsichtsrat" weiterverwendet werden soll. 2.3 Geborene DelegierteMitglieder verschiedener Gremien, wie Abteilungsleiter, sind kraft ihrer Mitgliedschaft in diesen Gremien, d. h. ohne Wahl in ihrer Stammabteilung, Delegierte der Delegiertenversammlung. Sie werden bislang im Sprachgebrauch als "geborene Delegierte", bezeichnet, ohne dass dieser Begriff in der geltenden Satzung verwendet wird. Zur Klarstellung und damit der Vermeidung von Missverständnissen sollte dieser Begriff in eine neue Satzung eingeführt werden. 2.4 Klare Definitionen für VereinsordnungenIn der neuen Satzung soll die Einführung bzw. die Neufassung von Vereinsordnungen klar geregelt werden. Dazu gehört auch eine eindeutige Benennung der Zuständigkeiten für die Ausformulierung und die Verabschiedung der Ordnungen. 3. Veräußerung von Aktien der TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA: Mitspracherecht für die Mitglieder bzw. Delegierten Bislang ist in der Satzung nicht geregelt, welchen Einfluss die Mitglieder bzw. Delegierten von 1860 München nehmen können, wenn das Präsidium beabsichtigt, Aktien der TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA zu veräußern. Zu diesem Punkt muss eine Regelung erarbeitet werden, die es den Mitgliedern von 1860 München ermöglicht, ihre Interessen angemessen geltend zu machen. Aus Sicht von PRO1860 soll der Aufsichtsrat der KGaA personell weitestgehend kongruent mit dem Verwaltungsrat des e.V. besetzt sein. 4. Mitgliedschaft: Klare Formulierung der Mitgliedschaftsarten und Einführung neuer MitgliedschaftsmodelleDie Mitgliedschaft im TSV München von 1860 ist in Ziffer 5 der geltenden Satzung geregelt. Diese Ziffer der Satzung ist unvollständig, wenn man die verwendeten Begriff mit den im Mitgliedschaftsantrag verwendeten Begriffen vergleicht. Beispielsweise unterscheidet der Mitgliedschaftsantrag zwischen aktiven und passiven Mitgliedern, während in der Satzung eine entsprechende Definition dieser Begriffe fehlt. Zur Verbesserung der Lesbarkeit und der Verständlichkeit des Mitgliedschaftsantrags muss hier nachgebessert werden. Derzeit ebenfalls unklar ist die Unterscheidung zwischen ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern. Sie gehört daher neu geregelt. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, außerordentliche Mitglieder haben diese Rechte und Pflichten nicht. Beitragshöhe und Mitgliedschaftsrechte: PRO1860 schlägt weiterhin vor, wie in anderen deutschen Großvereinen (z. B. Schalke 04) eine differenziertere Staffelung der Arten der Mitgliedschaft einzuführen. Am einen Rand des Spektrums sollen die vollzahlenden Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten (insbes. aktives und passives Wahlrecht)stehen, am anderen Rand des Spektrums die Formen der Mitgliedschaft, bei denen deutlich geringere Beitragspflichten mit ebenso begrenzten Mitgliedschaftsrechten (wie ausgeschlossenem Wahlrecht/Wählbarkeit) einhergehen. Ein derartiges neues Mitgliedschaftssystem darf selbstverständlich die Gesamteinnahmesituation des eingetragenen Vereins nicht verschlechtern. 5. Verbot der Doppelfunktion Bislang ist es möglich, gleichzeitig mehrere Ämter im Verein innezuhaben (Doppelfunktion), z.B. die Funktion des Kassenprüfers und gleichzeitig die des Abteilungsleiters, oder die Funktion des Abteilungsleiters und gleichzeitig die des Aufsichtsrats. Doppelfunktionen können Interessenkonflikte begründen. Es muss nach Abwägung aller Argumente entschieden werden, ob es zukünftig derartige Doppelfunktionen noch geben soll. 6. Abschaffung des Delegiertensystems und Wiedereinführung der MitgliederversammlungAls einer der ganz wenigen Vereine Deutschlands mit Profifußballmannschaft (als Abteilung im e.V. oder ausgegliedert als eigenständige juristische Person) hat 1860 München eine Delegiertenversammlung als oberstes beschließendes Organ. Die Abteilungen wählen nach einem bestimmten, von der Anzahl ihrer Mitglieder ausgehenden, Schlüssel Delegierte, die in die Delegiertenversammlung entsendet werden. In der Delegiertenversammlung wird die überwiegende Mehrzahl der Wahlverfahren - wie die Wahl der Aufsichtsräte - durchgeführt. Die Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt. Bis auf Ausnahmen sind Vereinsmitglieder, die nicht Delegierte sind, nicht berechtigt an dieser Versammlung teilzunehmen. Abteilungsversammlungen, wie die der Fußballabteilung, an der alle Mitglieder dieser Abteilung teilnehmen können, finden hingegen nur alle drei Jahre statt. Im Gegensatz hierzu hat die überwiegende Mehrzahl der deutschen Fußballvereine eine Mitgliederversammlung. Einmal jährlich kommen alle Mitglieder des Vereins zusammen und wählen, soweit es ihnen gemäß Satzung zugeordnet wird, die Vereinsgremien. Bei einem Vergleich der Delegiertenversammlung mit der Mitgliederversammlung findet man für beide Arten der Versammlung Vorteile wie Nachteile. Hauptnachteile der Delegiertenversammlung sind: - Ausschluss der überwiegenden Mehrzahl der Mitglieder von den Entscheidungsprozessen; die Rechte sind auf die Wahl der Delegierten beschränkt.
- Zusammentreffen der Vereinsmitglieder nur alle drei Jahre statt jährlich
- Komplizierte Regelungen in der Satzung (Delegiertenschlüssel, Ersatzdelegierte ...)
- Verfestigung des Parteiendenkens durch das Aufstellen von Listen mit Delegiertenkandidaten
Unabhängig von hier später zu diskutierenden Vorteilen des Delegiertensystems setzt sich PRO1860 weiterhin dafür ein, das Delegiertensystem wieder abzuschaffen und durch das direktere demokratischere Mitgliedschaftssystem zu ersetzen. Sollte eine Abschaffung des Delegiertensystems nicht möglich sein, setzt sich PRO1860 dafür ein, den Mitgliedern zumindest ein Teilnahme- und Rederecht bei der Delegiertenversammlung zu gewähren, wie es bei anderen Organisationen (z.B. Parteien) üblich ist. 7. Reform des VereinsratsDer Vereinsrat ist ein Gremium, das aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten (= 3 VR-Mitglieder), den Abteilungsleitern (= 12 VR-Mitglieder), den Vertretern der Jugend und dem Vertreter der Senioren besteht; er umfasst also insgesamt 18 Mitglieder. Aufgabe des Vereinsrates ist es unter anderem, den Wahlausschuss zu wählen. Durch die Wahl des Wahlausschusses, der wiederum die Schlüsselrolle bei der Wahl der Aufsichtsräte hat, kommt dem Vereinsrat eine zentrale Rolle innerhalb des Vereins zu. 7.1. Problem "Korrekte Gewichtung der Abteilungen"Der Vereinsrat hat, wie oben geschrieben, insgesamt 18 Mitglieder, darunter 12 Abteilungsleiter. Der Abteilungsleiter Fußball vertritt ca. 17 000 Vereinsmitglieder. Die Abteilungsleiter der Abteilungen Skisport und Leichtathletik, die nach dem Fußball die größten und erfolgreichsten Abteilungen von 1860 München sind, vertreten zwischen 500 und 1000 Mitglieder. Bei vielen weiteren Abteilungen liegt die Zahl der Mitglieder unter 100. Im Vereinsrat sind aber alle Abteilungsleiter gleich gewichtet mit einer Stimme vertreten. Die Vereinsräte gehen überwiegend davon aus, dass durch diese Art der Besetzung des Vereinsrats unabhängig von der Mitgliederzahl der jeweiligen Abteilung die Interessen der Abteilungen mit den aktiven Sportlern besser gewahrt werden. Fakt ist aber auch, dass der Vereinsrat (in der oben geschriebenen Gewichtung, also mit einem hohen Gewicht der kleinen und kleinsten Abteilungen) durch die Berechtigung zur Wahl des Wahlausschusses, der wiederum den Delegierten den zu wählenden Aufsichtsrat im Block vorschlägt, die Möglichkeit einer unmittelbaren Mitentscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und somit des Präsidiums des TSV München von 1860 hat. Dieses hohe Mitentscheidungsrecht, gegebenenfalls vorbei an den Interessen der ca. 17 000 Mitglieder der Fußballabteilung, ist in dieser Form nicht sachgemäß und muss abgeschafft werden. PRO1860 plädiert daher dafür, dass dem Vereinsrat das Recht entzogen wird, den Wahlausschuss zu wählen, und dass dieses Recht in einer modernisierten Satzung der Delegiertenversammlung (oder Mitgliederversammlung) zugeschrieben wird, wobei auch alternative Modelle der Wahl des Wahlausschusses vorstellbar sind. 7.2. Problem "Nichtbestätigung von Abteilungsleitern durch den Vereinsrat" lösenNeben der unter 7.1. dargestellten Problematik weist PRO1860 auf ein weiteres Problem im Zusammenhang mit den satzungsgemäßen Rechten des Vereinsrats hin. Nach Ziffer 19.3 hat der Vereinsrat das Recht, in einer Abteilung gewählte Abteilungsleiter abzulehnen. Nach der geltenden Satzung besteht keine Pflicht, diese Ablehnung zu begründen. Eine Rechtsmittelinstanz ist ebenfalls nicht vorgesehen. Theoretisch besteht somit die Möglichkeit, dass 10 Abteilungsleiter (oder 7 Abteilungsleiter kleiner Abteilungen + 2 Jugendvertreter + 1 Seniorenvertreter), insgesamt eine Minderheit der Mitglieder repräsentierend, z. B. einen neu und demokratisch gewählten Abteilungsleiter Fußball abzulehnen - und dies ohne Begründungspflicht und Rechtsmittelinstanz. Außerdem mutet es ungewöhnlich an, dass der bestehende Vereinsrat selbst und ohne weitere Kontrolle durch andere Organe darüber entscheiden kann, ob ein neu gewählter Abteilungsleiter in dieses Gremium aufgenommen wird oder nicht. Eine derartig exklusive Machtstellung hinsichtlich der Bestimmung über seine Zusammensetzung findet sich in der Satzung von 1860 München bei keinem sonstigen Organ. PRO1860 unterstellt nicht, dass der bestehende Vereinsrat oder frühere Vereinsräte die Absicht hat oder hatte, diese ihm satzungsgemäß zugewiesene, außergewöhnlich weit reichende Machtposition in negativer Art und Weise zu nutzen. Wir stellen aber fest, dass es Ziel einer neuen Satzung sein muss, diese weitreichende Befugnis des Vereinsrats abzuschaffen. Alternativmodelle können ohne Probleme entwickelt werden. Das Recht zur Ablehnung neu gewählter Abteilungsleiter muss dem Vereinsrat entzogen werden und in die Hände des Präsidiums, des Aufsichtsrats oder des Ehrenrats gelegt werden. Außerdem könnte eine zweite Instanz installiert werden, die Entscheidungen der ersten Instanz überprüft. PRO1860 stellt außerdem fest, dass die Probleme, die sich aus dem Miteinander und Nebeneinander der geringeren Zahl aktiv Sport treibender Vereinsmitglieder und der sehr großen Zahl der in der Fußballabteilung organisierten Fußballfans ergeben (die durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrags rechtlich im Verein völlig gleich gestellt sind), nicht dadurch gelöst werden können, dass der Vereinsrat ein Gremium bildet, das selbst den allein entscheidenden Einfluss auf den Zugang neuer Mitglieder in den Vereinsrat hat und in dieser einzigartigen Rechtsstellung auch noch das Recht hat, den Wahlausschuss zu wählen. Diese Probleme einer vernünftigen Gewichtung zwischen aktiven Sportlern und Fans müssen auf andere Art und Weise gelöst werden. 8. Wahlausschuss durch Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung wählen lassenWie unter Punkt 7. bereits ausgeführt, wird der Wahlausschuss, dem die zentrale Aufgabe der Auswahl der Aufsichtsratskandidaten obliegt, derzeit vom Vereinsrat gewählt. PRO1860 tritt dafür ein, dass der Wahlausschuss zukünftig ganz oder teilweise von der Delegiertenversammlung (oder Mitgliederversammlung des Gesamtvereins) gewählt wird. 9. Abschaffung der Blockwahl der AufsichtsräteNach der derzeit geltenden Satzung stellt der Wahlausschuss, der vom Vereinsrat gewählt wird (der nicht die Mitgliederstärke der einzelnen Abteilungen im Verein widerspiegelt), 9 Aufsichtsratskandidaten im Block vor. Diese Blockwahl stellt die Delegierten (oder ggf. bei Satzungsänderung die Mitglieder) vor die inakzeptable Situation, nur alle 9 Aufsichtsräte wählen oder ablehnen zu können. Das bedeutet, dass der vorgeschlagene Block den einen oder anderen Kandidaten umfassen kann, der bei einer Einzelwahl keine Chance auf eine Wahl in das Amt des Aufsichtsrats hätte. Diese Vorgehensweise widerspricht unseren Vorstellungen von einer demokratischen Wahl der Aufsichtsräte. PRO1860 tritt daher dafür ein, einen Satzungsentwurf auszuarbeiten und zur Abstimmung vorzulegen, nach dem die Aufsichtsräte einzeln von der Delegiertenversammlung oder Mitgliederversammlung gewählt werden. Das Gegenargument gegen diese Einzelwahl der Aufsichtsräte, wonach Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens nicht bereit wären, sich einer derartigen Wahl zu stellen, ist nicht schlüssig. In praktisch allen deutschen Profifußballvereinen werden die Aufsichtsräte in einer Einzelwahl gewählt. Selbst im Fall des HSV, in dem der Supporters Club (also die Fanvertretung der HSV-Fans) weitreichende Veränderungen in der Besetzung des Aufsichtsrats angekündigt hatte, was in der bundesdeutschen Presse zu Schlagzeilen führte, fand die Einzelwahl der Aufsichtsräte letztlich ohne jedes Problem und im Sinne des Vereins statt. Zum „Minderheitenschutz“ für die Nicht-Fußball-Abteilungen soll nach Meinung von PRO1860 ein Verwaltungsrat als „Amateure-Vertreter“ gewählt werden. 10. Neuregelung der ErsatzdelegiertenNeben den gewählten Delegierten gibt es die sogenannten Ersatzdelegierten. Die geltende Satzung regelt nur die Wahl der Delegierten, der Begriff des Ersatzdelegierten wird in der Satzung nicht eindeutig geregelt. Dennoch treten vor der Delegiertenversammlung die Kandidaten, die bei der Wahl der Delegierten in ihrer jeweiligen Abteilung unterlegen waren (also nicht gewählt wurden), als Ersatzdelegierte auf und werden ohne erkennbaren Schlüssel zur Delegiertenversammlung zugelassen. PRO1860 fordert, sofern das Delegiertensystem nicht abgeschaffen wird, eine zufriedenstellende Regelung der Zulassung von Nachrückern zur Delegiertenversammlung (sogenannte Ersatzdelegierte). 11. Ehrenrat: Qualifikationskriterien für Ehrenräte festlegenDie Anforderungen an die Ausübung des Amtes des Ehrenrats sollen heraufgesetzt werden: Mindestens 10jährige Mitgliedschaft im Verein; einer der Ehrenräte soll die Befähigung zum Richteramt haben (also Jurist sein). Hierdurch wird der Würde und Bedeutung dieses Amtes Rechnung getragen. 12. Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum DelegiertenSofern sich keine Mehrheit für die Abschaffung des Delegiertensystems findet, müssen die Zugangsvoraussetzungen für die Wahl zum Delegierten insofern herabgesetzt werden, als die einjährige Mitgliedschaft im Verein ausreichend ist und die fünfjährige Mitgliedschaft gestrichen wird. Begründung: - Der Delegierte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das einfache Mitglied bei Vereinen mit Mitgliedersystem. In Mitgliedersystemen reicht durchweg die einjährige Mitgliedschaft zur Ausübung des Wahlrechts.
- Der Schutz vor einer von tagesaktuellen Ereignissen geprägten "Machtausübung" (siehe SC Freiburg, als Volker Finke entlassen werden sollte) durch Fans, die massenhaft in den Verein eintreten, um das Wahlrecht auszuüben, kann bereits dadurch genügend gewährleistet werden, dass das Recht, zum Delegierten gewählt zu werden, erst ab einjähriger Mitgliedschaft entsteht.
- Es mutet sehr eigenartig an, dass für die Bekleidung der sehr wichtigen Ämter des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Aufsichtsrats nach der Satzung von 1860 München die einjährige Mitgliedschaft als Qualifikationsnachweis ausreicht, während für das Amt des Delegierten (jeder einzelne hat nur 1 Stimme von derzeit insgesamt 228 die Versammlung bildenden Stimmen) eine fünfjährige Mitgliedschaft erforderlich sein soll. Für eine derartige Unterscheidung sind keinerlei praktischen Gründe erkennbar.
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