§ 1 Name, Sitz - Der Verein führt den Namen „PRO1860 e.V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. - Der Sitz des Vereins ist München.
§ 2 Geschäftsjahr - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 3 Zweck des Vereins - Zweck des Vereins ist die Förderung und Einigung der Fanaktivitäten beim TSV München von 1860.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft - Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen sein.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder per E-Mail eingereichte Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 6 Beiträge - Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins - Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Bei Abwesenheit des gewählten Schriftführers ist zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Schriftführer zu bestimmen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand - Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem/der Schriftführer/in und ein bis drei Beisitzern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder wählen einen Sprecher aus ihren Reihen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Kandidaten/innen für den Vorstand können nur von Gründungsmitgliedern oder Personen, die bereits mindestens 2 Jahre Mitglied sind, vorgeschlagen werden.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandes einen Nachfolger wählen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 10 Kassenprüfung - Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
- Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins - Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Fußballabteilung des TSV München von 1860, die es nur für die vereinseigene Jugend verwenden darf.
Geändert durch Mitgliederversammlung am 28.11.2011 |
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